Liegenschaftsdaten:
Gemarkung: Marl (055124)
Flur: 180
Flurstück: 800 (Teilfläche von ca. 4.238 qm)
Flur: 181
Flurstücke: 48 (Teilfläche von ca. 3.749 qm)
118 (Teilfläche von ca. 818 qm)
Die drei noch zu vermessenden Teilflächen ergeben eine Gesamtgrundstücksgröße von ca. 8.806 qm.
Das Grundstück liegt auf Straßenniveau und ist überwiegend eben. Es ist über die Wallstraße erschlossen. Die erstmaligen Erschließungskosten nach BauGB wurden mit Bescheid vom 02.05.1990 abgegolten.
Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist die Darstellung "Fläche für Bahnanlagen".
Es wurde aber die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 261 „Grabeland Wallstraße“ für den Bereich westlich der Wallstraße und östlich der Bahnanlage Marl-Sinsen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen.
Die zu verkaufende Fläche befindet sich im Geltungsbereich dieses in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans.
Im Norden grenzt die Verkaufsfläche an den bereits verkauften und für Wohnbauzwecke vorgesehenen nördlichen Teil der Klengartenanlage. Die östlich und südlich des Verkaufsgegenstands gelegenen Flächen sind durch Wohn- bzw. Mischbebauung geprägt.
Derzeit sieht die Stadt Marl noch kein Wohnbaupotential auf den zum Verkauf stehenden Flächen.
Das noch zu vermessende Grundstück ist im Rahmen eines Generalpachtvertrages (GPV 08) an die Bahn-Landwirtschaft e. V. (BLW) verpachtet und von dieser als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes unterverpachtet. Die Aufbauten und Anpflanzungen stehen im Eigentum der jeweiligen Pächter und sind nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes.
Im Rahmen des Verkaufs tritt der Erwerber in den bestehenden Generalpachtvertrag ein, kann diesen aber unter gewissen Voraussetzungen und bei Einhaltung von Fristen kündigen. Im Falle einer Kündigung sind die Unterpächter für ihre Aufbauten und Anpflanzungen zu entschädigen.
Eine Vermessung des Verkaufsgegenstandes ist erst nach Wirksamwerden der Kündigung des Generalpachtvertrages und des anschließend erfolgten Rückbaus der Aufbauten und Anpflanzungen möglich. Diese Rückbau- und Vermessungskosten trägt ebenfalls der Erwerber.
Der Kaufgegenstand ist zu den Bahngleisen hin einzufrieden. Außerdem sind eine Immissionsduldung (Bahnverkehr) und ein Geh- und Fahrtrecht (zwei Notfall-Zuwegungen zu den Gleisen) dinglich zu sichern.
Der Kaufgegenstand ist zurzeit eisenbahnrechtlich gewidmet und unterliegt damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich. Seit einer Novellierung des § 23 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks im überragenden öffentlichen Interesse. Eine Freistellung erfordert nun u. a., dass das Interesse des Käufers an der Freistellung das überragende öffentliche Interesse überwiegt. Der Veräußerer steht für die Dauer und den Erfolg eines etwaigen Freistellungsverfahrens nicht ein.
Energieausweis
Art: Es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises.