Das ca. 1,2 ha große, zusammenhängende Areal gliedert sich in zwei Teilbereiche:
Lokschuppenareal mit Heizhaus und Tankstelle: Die Bebauung wurde zum großen Teil zurückgebaut, Gebäudereste, u.a. ein kleiner Bunker, sind noch vorhanden. Für diese Teilfläche besteht aufgrund der historischen Nutzung ein Altlastenverdacht (entsprechende Gutachten liegen vor - Anlagen zum Exposé).
Kleingartenanlage: ca. 3.283 m² werden kleingärtnerisch genutzt. Diese Teilfläche ist im Rahmen eines Generalpachtvertrages (GPV 08) an die Bahn-Landwirtschaft e. V. (BLW) verpachtet und von dieser als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes unterverpachtet (12 Unterpächter). Die Aufbauten und Anpflanzungen stehen im Eigentum der jeweiligen Pächter und sind nicht Bestandteil des Kaufgegenstandes. Im Rahmen des Verkaufs tritt der Erwerber in den bestehenden Generalpachtvertrag ein, kann diesen aber unter gewissen Voraussetzungen und bei Einhaltung von Fristen kündigen. Im Falle einer Kündigung sind die Unterpächter für ihre Aufbauten und Anpflanzungen zu entschädigen.
Hinweis: Der offizielle Bodenrichtwert für Wohnbauflächen in der direkten Umgebung liegt bei ca. 185 €/m² bis 255 €/m², für das Objekt selbst wird im Geoportal ein Bodenrichtwert von 46 €/m² ausgewiesen (Stand 01.01.2025).
Hinweise:
1. Es gelten die besonderen Bedingungen der Verkäuferin Deutsche Bahn AG, die in einer Bezugsurkunde (Teil des Exposés) enthalten sind. Diese Urkunde wird Bestandteil des Kaufvertrages, auf Verlesung kann bei der Beurkundung des Versteigerungsprotokolls verzichtet werden, wenn der Inhalt der Urkunde dem Erwerber vorher bekannt gegeben wurde. U.a. sind Dienstbarkeiten für Immissionsduldung sowie Nutzungs-/Leitungs- und Wartungsrechte zu bewilligen.
2. Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich.
§ 23 AEG ist zum 23.07.2025 geändert worden. Aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung ist noch unbekannt, wie das Eisenbahn-Bundesamt die Änderung des § 23 AEG anwendet. Wenn der Kaufgegenstand durch das Eisenbahn-Bundesamtes von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG nicht freigestellt wird, verbleibt der Kaufgegenstand in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes.
Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt.
Grundstücksgröße ca. 12.000 m²
Energieausweis
Art: Es besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises.